Schweiz: Änderung im Umgang mit invasiven gebietsfremden Pflanzen

09. September 2024

Invasive gebietsfremde Arten können ökologische, ökonomische und gesundheitliche Schäden verursachen. Die Freisetzungsverordnung (FrSV) wurde angepasst, damit keine zusätzlichen invasiven gebietsfremden Pflanzen in die Umwelt gelangen und sich dort weiter ausbreiten. Dies entspricht den Zielen der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten.

Der immergrüne Kirschlorbeer ist eine invasive gebietsfremde Pflanze. Das Bild zeigt die aufrechten, weißen Blütenrispen.
Der Kirschlorbeer, ein beliebter Zierstrauch, darf in der Schweiz nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Seit dem 1. September 2024 dürfen in der Schweiz gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das heißt, es ist verboten, sie an Dritte abzugeben, z.B. sie zu verkaufen, zu verschenken, zu vermieten, sowie sie in die Schweiz einzuführen. Die vom Verbot betroffenen Pflanzen, darunter der Schmetterlingsstrauch, der Kirschlorbeer, die Chinesische Hanfpalme (auch bekannt als «Tessinerpalme») oder der Blauglockenbaum, werden im neuen Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung aufgelistet.

Der Bundesrat hatte die Verordnung am 1. März 2024 entsprechend angepasst. Pflanzen von Anhang 2.2 FrSV, die sich schon vor dem 1. September 2024 in Gärten oder Töpfen befunden haben, müssen nicht entfernt werden.

In der Freisetzungsverordnung wird zudem das so genannte Umgangsverbot auf zusätzliche Pflanzen erweitert. Dafür wurde der Anhang 2.1 FrSV angepasst. Die betroffenen Pflanzen, darunter z.B. der Götterbaum, dürfen in der Umwelt nicht mehr verwendet werden. So dürfen sie beispielsweise nicht mehr angepflanzt, gepflegt, vermehrt oder in Verkehr gebracht werden. Die Bekämpfung ist erlaubt.

Neu kann der Bund am Zoll auch kontrollieren, ob Pflanzen nach Anhang 2.1 und 2.2 FrSV entgegen dem Umgangs- und dem Inverkehrbringungsverbots eingeführt werden. Ausser bei den Importkontrollen sind die Kantone für den Vollzug der Verbote zuständig.

FAQs

Weshalb ist es problematisch, wenn invasive gebietsfremde Pflanzen einheimische Pflanzen verdrängen?

Was bedeutet die Änderung der Freisetzungsverordnung? Wie unterscheiden sich die Anhänge 2.1 und 2.2 FrSV? Welche Pflanzen sind verboten?

Welche Maßnahmen können die Verbreitung der Pflanzen des Anhangs 2.2 FrSV verhindern, wenn ich diese Pflanzen behalten möchte?

Dürfen Gärtnereien weiterhin Pflanzen von Anhang 2.2 FrSV (z.B. Chinesischen Hanfpalmen) von Kundinnen und Kunden überwintern?

Muss ich verbotene Pflanzen (Anhang 2.1 oder 2.2 FrSV) aus meinem Garten oder auf dem Balkon entfernen?

Warum sind Chinesische Hanfpalmen (auch bekannt als „Tessinerpalmen“) Teil dieses Verbots des Inverkehrbringens?

Warum darf eine so verbreitete Pflanze wie der Kirschlorbeer nicht mehr in Verkehr gebracht werden?

Publikation

Gebietsfremde Arten in der Schweiz (admin.ch)

Quelle und weiterführende Informationen

Änderung im Umgang mit invasiven gebietsfremden Pflanzen (admin.ch)