Genehmigungen
Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 8 Abs. 7 IAS-Verordnung
Gemäß Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, macht das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in seinem Zuständigkeitsbereich die folgenden Angaben öffentlich bekannt:
Es bestehen derzeit folgende aufrechte Genehmigungen nach Art. 8 der IAS-Verordnung:
Art | Anzahl | Zweck | KN-Code |
Krallenfrosch (Xenopus laevis) | 354 Adulte, 400 Juvenile, 4.000 Kaulquappen und 30.000 Eier | Forschung | ex 0106 90 00 |
Krallenfrosch (Xenopus laevis) | 100 Adulte, 400 Juvenile, 400 Kaulquappen und 4.000 Eier | Forschung | ex 0106 90 00 |
Genehmigungen (Artikel 8)
Für die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung von Arten der Unionsliste können die zuständigen Behörden Genehmigungen erteilen. Die Haltung der Arten unter Verschluss muss dabei dem Risiko des Entkommens wirksam begegnen. Die erteilten Genehmigungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden.