EU-Verordnung Nr. 1143/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten trat mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist in Österreich direkt anzuwenden.
Die EU-Kommission bietet zahlreiche weitere Informationen im Zusammenhang mit der Verordnung.
Ausgewählte Artikel der EU-Verordnung in gekürzter Form
Geltungsbereich (Artikel 2)
Die Verordnung gilt für alle invasiven gebietsfremden Arten. Sie gilt jedoch nicht für Arten, die ihr Verbreitungsgebiet ohne menschliches Einwirken ändern, z.B. aufgrund des Klimawandels. Sie gilt auch nicht für Erreger von Tierkrankheiten oder Pflanzenschädlinge, die in der Pflanzenschutz-Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind.
Begriffsbestimmungen (Artikel 3)
„gebietsfremde Art“: lebende Exemplare von Arten, Unterarten oder niedrigeren Taxa von Tieren, Pflanzen, Pilzen oder Mikroorganismen, die aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus eingebracht wurden, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder Rassen, die überleben und sich anschließend fortpflanzen könnten;
„invasive gebietsfremde Art“: eine gebietsfremde Art, deren Einbringung oder Ausbreitung die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen gefährdet oder nachteilig beeinflusst;
„invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung“: eine invasive gebietsfremde Art, deren nachteilige Auswirkungen für so erheblich eingeschätzt wurden, dass sie ein konzertiertes Vorgehen auf Unionsebene gemäß Artikel 4 Absatz 3 erfordern;
Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Artikel 4)
Diese „Unionsliste“ stellt das wesentlichste Element der Verordnung dar. Für die nach Artikel 4 gelisteten Arten sind unterschiedliche Maßnahmen zur Prävention (Artikel 7 bis 13), Früherkennung und sofortige Beseitigung (Artikel 14 bis 18) und zum Management (Artikel 19 bis 20) umzusetzen.
Damit eine Art gelistet werden kann, muss sie festgelegte Kriterien erfüllen. Dazu zählen zum Beispiel: sie ist für das Gebiet der EU gebietsfremd; sie ist in der Lage sich in der EU dauerhaft zu etablieren und sich auszubreiten; sie hat wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität; es liegt eine Risikobewertung nach Artikel 5 vor; es ist wahrscheinlich, dass durch die zu setzenden Maßnahmen die nachteiligen Auswirkungen reduziert werden.
Die Liste soll regelmäßig, mindestens alle sechs Jahre, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Die Liste wird von der Kommission erstellt, nach umfangreicher Prüfung durch das Wissenschaftliche Forum sowie nach einer Abstimmung aller Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuss (nach Artikel 27, siehe unten).
Risikobewertung (Artikel 5)
Dieser Artikel beschreibt jene Inhalte, die eine Risikobewertung mindestens behandeln muss, um als ausreichend angesehen werden zu können. Es gibt zahlreiche, im Detail unterschiedliche Risikobewertungsmethoden. In der Studie „Invasive alien species – framework for the identification of invasive alien species of EU concern“ (siehe Infobox weiter unten) hat die Kommission diese Methoden vergleichen und auf Kompatibilität prüfen lassen. Mitgliedstaaten können jederzeit Anträge für die Aufnahme einer Art in die Unionsliste stellen. Diese Anträge müssen eine solche Risikobewertung enthalten.
Risikobewertungen der Arten der Unionsliste
Beschränkungen (Artikel 7)
Arten der Unionsliste dürfen unter anderem nicht vorsätzlich in das Gebiet der Union verbracht werden, sie dürfen nicht gehalten oder gezüchtet werden, und sie dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden. Diese Beschränkungen sind von den zuständigen nationalen Behörden zu vollziehen und zu kontrollieren.
Genehmigungen (Artikel 8)
Für die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung von Arten der Unionsliste können die zuständigen Behörden Genehmigungen erteilen. Die Haltung der Arten unter Verschluss muss dabei dem Risiko des Entkommens wirksam begegnen. Die erteilten Genehmigungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
Genehmigungen in Bezug auf die Einfuhr, die Durchfuhr und die Beförderung in die, aus der und innerhalb der Union werden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erteilt. Genehmigungen in Bezug auf die Haltung, die Zucht, die Verwendung oder den Tausch sowie die Fortpflanzung, die Aufzucht oder die Veredelung werden durch das Amt der jeweiligen Landesregierung erstellt.
Zulassungen (Artikel 9)
Bei zwingendem öffentlichem Interesse, auch sozialer oder wirtschaftlicher Art, können Mitgliedstaaten Genehmigungen erteilen, die andere Tätigkeiten umfassen. Entsprechende Zulassungsanträge sind von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu richten, die darüber entscheidet. In Artikel 9 wird beschrieben welche Informationen ein solcher Zulassungsantrag enthalten muss.
Dringlichkeitsmaßnahmen (Artikel 10)
Wenn eine invasive gebietsfremde Art in Österreich auftritt, die nicht auf der Unionsliste geführt ist, für die aber aufgrund vorläufiger Erkenntnisse anzunehmen ist, dass sie alle Kriterien von Artikel 4 erfüllt, so können unverzüglich Beschränkungen nach Artikel 7 getroffen werden. Innerhalb von 2 Jahren ist eine Risikobewertung nach Artikel 5 vorzulegen, und in weiterer Folge wird die Aufnahme der Art in die Unionsliste geprüft.
Invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten (Artikel 12)
Jeder Mitgliedstaat kann eine nationale Liste invasiver gebietsfremder Arten erstellen und in seinem Hoheitsgebiet gegebenenfalls Maßnahmen der Artikel 7, 8, 13 bis 17, 19 und 20 vorsehen.
Aktionspläne (Artikel 13)
Innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Unionsliste, bis Jänner 2018, ist eine Untersuchung der Einbringungs- und Ausbreitungspfade dieser Arten durchzuführen. Jene Pfade die prioritäre Maßnahmen erfordern, sind zu identifizieren. Nach 3 Jahren, bis August 2019, ist ein Aktionsplan zu erstellen, der entsprechende Zeitpläne und konkrete Maßnahmen enthält, um die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung der Arten zu verhindern.
Überwachungssystem (Artikel 14)
Innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Unionsliste, bis Jänner 2018, ist ein System zur Überwachung dieser Arten zu errichten bzw. in bestehende Systeme zu integrieren. Damit soll die Verbreitung der Arten im Hoheitsgebiet sowie deren Zu- oder Abnahme dokumentiert werden.
Amtliche Kontrollen (Artikel 15)
Es sind amtliche Kontrollen der entsprechenden Warenkategorien durchzuführen, auf die in der Unionsliste bei jeder Art verwiesen wird.
Notifizierung von Früherkennungen (Artikel 16)
Werden Arten der Unionsliste bei den amtlichen Kontrollen oder durch das Überwachungssystem festgestellt, ist die Kommission unverzüglich darüber zu informieren. Dies gilt auch für das Auftreten von Arten in Teilen des Hoheitsgebietes, von wo die Art bislang nicht bekannt war und für das Wiederauftreten von Arten, die als beseitigt gemeldet worden waren.
Sofortige Beseitigung (Artikel 17)
Innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung einer Früherkennung sind angemessene Beseitigungsmaßnahmen anzuwenden und deren Wirksamkeit zu überwachen.
Ausnahmen von der sofortigen Beseitigung (Artikel 18)
Innerhalb von zwei Monaten nach Erkennung einer Art der Unionsliste kann der Mitgliedstaat entscheiden keine Beseitigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn zum Beispiel nachgewiesen wird, dass eine solche Beseitigung technisch nicht machbar ist, die Kosten langfristig außergewöhnlich hoch sind oder gravierende nachteilige Nebeneffekte auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auftreten würden. Diese Nachweise sind der Kommission vorzulegen. Lehnt die Kommission die Entscheidung ab, sind Maßnahmen nach Artikel 17 anzuwenden. Stimmt die Kommission der Entscheidung zu, sind Maßnahmen nach Artikel 19 anzuwenden.
Managementmaßnahmen (Artikel 19)
Innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Unionsliste, bis Jänner 2018, sind wirksame Managementmaßnahmen gegen jene Arten umzusetzen, die im Hoheitsgebiet weit verbreitet sind. Dadurch sollen deren nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität minimiert werden. Die Maßnahmen sollen angemessen sein und sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu priorisieren. Sofern möglich sind Wiederherstellungsmaßnahmen einzuschließen.
Berichterstattung (Artikel 24)
Bis zum 1. Juni 2019 und danach alle sechs Jahre ist ein Bericht an die Kommission zu übermitteln, der unter anderem Auskunft gibt über das Überwachungssystem, die Verbreitung der Arten der Unionsliste im Hoheitsgebiet, die Aktionspläne, die Beseitigungsmaßnahmen, die Genehmigungen und amtlichen Kontrollen.
System zur Informationsunterstützung (Artikel 25)
Die Kommission errichtet ein System zur Informationsunterstützung, das am JRC eingerichtet wird: EASIN (European Alien Species Information Network).
Übergangsbestimmungen für nicht-gewerbliche Besitzer (Artikel 31)
Nicht-gewerbliche Besitzer von Arten der Unionsliste dürfen diese bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer unter Verschluss behalten und müssen eine Fortpflanzung oder ein Entkommen ausschließen. Ist dies nicht möglich, können Mitgliedstaaten den Besitzern anbieten, die Tiere zu übernehmen.
Übergangsbestimmungen für kommerzielle Bestände (Artikel 32)
Kommerzielle Bestände von Arten der Unionsliste dürfen bis zu zwei Jahre unter Verschluss gehalten werden, zwecks Verkauf oder Übergabe an Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen, wobei Fortpflanzung oder Entkommen auszuschließen sind. Der Verkauf an nicht-gewerbliche Nutzer ist für ein Jahr erlaubt.